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Geschäftsvollmacht

DEFINITION: Geschäftsvollmacht

Die Geschäftsvollmacht ist eine spezialisierte Vollmacht, die eine Vertrauensperson ermächtigt, alle geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten wahrzunehmen, falls der Inhaber dazu selbst nicht mehr in der Lage ist.

Im Gegensatz zur allgemeinen Vorsorgevollmacht ist sie präzise auf die Anforderungen des Geschäftsverkehrs zugeschnitten. Sie soll verhindern, dass ein Unternehmen führungslos wird oder das Amtsgericht einen fremden Betreuer bestellen muss.


Warum eine separate Lösung sinnvoll ist

Es gibt drei Hauptgründe, warum man das Geschäftliche vom Privaten trennen sollte:

  1. Expertise: Die Person, die über Ihre medizinische Behandlung entscheidet (z. B. Ehepartner), ist nicht zwingend die Person, die Löhne zahlt oder komplexe Verträge unterschreibt (z. B. Mitgesellschafter).
  2. Akzeptanz: Banken und Behörden verlangen oft sehr spezifische Formulierungen, die in einer Standard-Vorsorgevollmacht untergehen würden.
  3. Datenschutz: Sie möchten vermutlich nicht, dass Ihr Geschäftspartner in der Vollmacht auch Ihre Wünsche zur Organspende oder zum Pflegeheim liest.

Die „Digitale Klausel“ in der Geschäftsvollmacht

In der heutigen Zeit ist eine Vollmacht ohne digitale Komponente quasi wertlos. Die digitale Klausel erweitert die Befugnisse explizit auf den „digitalen Nachlass“ bzw. die digitale Präsenz des Unternehmens.

Was sie beinhalten sollte:

  • Zugriff auf Hardware: Entsperrung von Firmen-Laptops, Smartphones und Servern.
  • Account-Management: Zugriff auf E-Mail-Konten, Cloud-Dienste (AWS, Azure, Google Drive) und SaaS-Tools.
  • Banking & Krypto: Zugang zu Online-Banking-Portalen und ggf. Wallets.
  • Social Media & Web: Verwaltung von Firmen-Websites und Social-Media-Accounts (wichtig für Impressumspflicht und Krisenkommunikation).
  • Passwort-Management: Befugnis, Master-Passwörter für Passwort-Manager zu nutzen.

Wichtig: Die Klausel sollte den Bevollmächtigten explizit von den Beschränkungen des § 181 BGB (Insichgeschäft) befreien, damit dieser auch mit sich selbst im Namen der Firma Rechtsgeschäfte abschließen kann, sofern das betrieblich nötig ist.


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